Insolvenzverwertung ist die Umwandlung des Vermögens eines insolventen Unternehmens in Geld, damit die Gläubiger daraus befriedigt werden können. Verantwortlich ist der Insolvenzverwalter; nach § 159 InsO verwertet er die Masse unverzüglich nach dem Berichtstermin, soweit die Gläubigerversammlung nichts anderes beschließt. Verwertet wird über freihändigen Verkauf, Direktankauf, Paketverkauf oder Auktion, im besten Fall als übertragende Sanierung des ganzen Betriebs. Dienstleister wie assetaux führen Bewertung, Vermarktung, Demontage und Räumung im Auftrag des Verwalters aus. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Insolvenzverwertung bezeichnet die Umwandlung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens in Geld, damit daraus die Gläubiger befriedigt werden können. Sie umfasst das bewegliche Anlagevermögen, also Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsausstattung, ebenso wie Vorräte, Forderungen und Immobilien. Die gesetzliche Grundlage für den Zeitpunkt liefert § 159 InsO: Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter das Vermögen unverzüglich zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
Der Berichtstermin ist damit die Weiche des Verfahrens. Vorher sichert und inventarisiert der Verwalter; danach beginnt die eigentliche Versilberung. In der Praxis werden Inventarisierung und Bewertung oft schon in der vorläufigen Verwaltung vorbereitet, damit nach dem Termin keine Zeit verloren geht, denn laufende Miet-, Energie- und Bewachungskosten gehen zulasten der Masse.
Herr der Verwertung ist der Insolvenzverwalter. Er entscheidet, was auf welchem Weg verwertet wird, und verantwortet das Ergebnis gegenüber Gläubigerausschuss und Gericht. Die praktische Durchführung übernehmen in der Regel spezialisierte Dienstleister: Sie bewerten den Bestand, vermarkten über ihr Käufernetz, demontieren und räumen den Standort bis zur besenreinen Rückgabe der Mietfläche. Genau dieses Paket erbringt assetaux als Verwertungspartner für Insolvenzverwalter.
Eine Besonderheit gilt für Gegenstände mit Sicherungsrechten: Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht und die sich in seinem Besitz befinden, darf der Verwalter nach § 166 InsO selbst verwerten; der Erlös steht dem gesicherten Gläubiger abzüglich der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO zu. Was bei Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und freiem Vermögen jeweils gilt, erklärt der Beitrag Sicherungsrechte und Verwertung in der Insolvenz.
Für das bewegliche Anlagevermögen stehen vier Wege zur Wahl. Welcher der richtige ist, hängt von Marktgängigkeit, Frist und Bestandsgröße ab:
| Weg | Wann er passt |
|---|---|
| Übertragende Sanierung | Der Betrieb oder wesentliche Teile werden als Einheit verkauft und leben beim Erwerber weiter; meist der wertschonendste Weg. |
| Freihändiger Verkauf | Gefragte Einzelmaschinen mit klarem Käuferkreis; erzielt marktnahe Preise, braucht aber Zeit und Marktzugang. |
| Paketverkauf / Direktankauf | Der komplette Bestand geht an einen Abnehmer; schnell, kalkulierbar, auch schwächere Positionen sind mit verrechnet. |
| Industrieauktion | Breite Bestände mit vielen kleineren Positionen; transparenter Wettbewerb, Ergebnis und Termin sind offen. |
Die Wege schließen sich nicht aus: Häufig gehen die werthaltigen Anlagen in den freihändigen Verkauf und der Rest als Paket an einen Verwerter. Eine ausführliche Gegenüberstellung bietet der Beitrag Industrieauktion oder Direktverwertung.
Unabhängig vom gewählten Weg folgt die Verwertung einem festen Muster: Zuerst wird der Bestand vollständig erfasst und bewertet, wobei zwischen Fortführungs- und Zerschlagungswert zu unterscheiden ist; die Begriffe erklärt der Beitrag Liquidationswert, Zeitwert und Verkehrswert. Danach werden Sicherungsrechte geklärt, die Verwertungswege je Position festgelegt und die Vermarktung gestartet. Am Ende stehen Demontage, Räumung und die termingerechte Rückgabe der Fläche, denn das Mietverhältnis läuft sonst zulasten der Masse weiter.
Für den Verwalter zählt neben dem Erlös die Dokumentation: Was wurde auf welchem Weg verwertet, was musste entsorgt werden, welche Nachweise liegen vor. Diese Aufstellung stützt die Massemehrung und ist Teil der Verfahrensdokumentation gegenüber Gläubigerausschuss und Gericht.
Beide Begriffe werden oft vermischt, bezeichnen aber verschiedene Vorgänge. Die Liquidation ist die gesellschaftsrechtliche Abwicklung einer zahlungsfähigen Gesellschaft durch ihre eigenen Organe, etwa nach einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Die Insolvenzverwertung findet im gerichtlichen Insolvenzverfahren statt, wird vom Insolvenzverwalter verantwortet und dient der Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Rangfolge. Für die physische Abwicklung des Standorts, also Verwertung, Rückbau und Übergabe, ist der Ablauf in beiden Fällen ähnlich; die Betriebsauflösung aus einer Hand deckt beide Konstellationen ab.
Dieser Beitrag gibt geltendes Recht allgemein und vereinfacht wieder und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Umstände des einzelnen Verfahrens.
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