Nicht jede Maschine auf einem insolventen Standort darf für die Masse verwertet werden. Entscheidend ist, wem sie rechtlich zusteht: freies Anlagevermögen wird voll zugunsten der Masse verwertet; Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt steht meist noch dem Lieferanten zu (Aussonderung); sicherungsübereignete Anlagen gehören zur Masse, ein Gläubiger wird aber vorrangig aus dem Erlös bedient (Absonderung). Wer früh sauber trennt und bewertet, schafft die Grundlage für eine zügige, ordnungsgemäße Verwertung und mehrt die Masse. Dieser Beitrag erklärt die Praxis; die rechtliche Beurteilung bleibt beim Verwalter.
Bevor auf einem insolventen Standort etwas verwertet wird, muss geklärt sein, wem die Assets rechtlich zustehen. In der Praxis fallen Maschinen, Anlagen und Bestände in drei Gruppen, die unterschiedlich behandelt werden:
| Fall | Recht des Gläubigers | Verwertung |
|---|---|---|
| Freies Vermögen | keines | voll zugunsten der Masse |
| Einfacher Eigentumsvorbehalt | Aussonderung | nicht für die Masse; Herausgabe oder Einigung |
| Sicherungsübereignung | Absonderung | Verwertung durch den Verwalter, Erlös vorrangig an den Gläubiger |
Vereinfachte Darstellung. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt und Sonderkonstellationen werden abweichend behandelt. Maßgeblich ist der Einzelfall nach der Insolvenzordnung.
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant Eigentümer, bis die Ware vollständig bezahlt ist. Ist das bei Verfahrenseröffnung nicht der Fall, gehört die Sache nicht zur Masse: Der Lieferant hat ein Aussonderungsrecht und kann sie grundsätzlich herausverlangen. Der Verwalter kann sie dann nicht einfach für die Masse verwerten, selbst wenn sie auf dem Gelände steht. Möglich sind eine Einigung, der Eintritt in den Vertrag oder die Rückgabe. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt wird dagegen praktisch oft wie ein Sicherungsrecht behandelt.
Wurde eine Maschine zur Sicherung eines Kredits an eine Bank sicherungsübereignet, gehört sie zwar zur Masse, der besicherte Gläubiger hat aber ein Absonderungsrecht: Er wird vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt. Befindet sich die Sache im Besitz des Verwalters, verwertet in der Regel er selbst, meist freihändig, um den bestmöglichen Erlös zu erzielen. Der Gläubiger erhält den Erlös abzüglich der gesetzlichen Kostenbeiträge für Feststellung und Verwertung (und ggf. Umsatzsteuer); ein etwaiger Mehrerlös fließt in die Masse. Genau hier zahlt sich eine marktnahe Verwertung doppelt aus.
Unbelastete Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Bestände werden ohne Gläubigerbeteiligung verwertet, der volle Erlös erhöht die Masse. Das ist der klarste und oft größte Hebel zur Massemehrung. Voraussetzung ist eine belastbare Bewertung und der passende Verwertungsweg, Vermarktung oder Direktankauf.
Für den Verwalter zählt Tempo und Sauberkeit: Je früher Assets erfasst, bewertet und nach Rechtslage getrennt sind, desto rechtssicherer und ergiebiger die Verwertung. Genau dabei unterstützt assetaux: Wir erfassen und bewerten das Anlage- und Umlaufvermögen, kennzeichnen erkennbare Sicherungsrechte zur Klärung durch den Verwalter, verwerten marktnah, was verwertet werden darf, und übernehmen anschließend Rückbau und besenreine Übergabe, mit dokumentiertem Erlös für die Akte.
Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung. Die insolvenz- und sachenrechtliche Beurteilung des Einzelfalls obliegt dem Verwalter und seinen Beratern; maßgeblich sind die Insolvenzordnung und die Umstände des jeweiligen Verfahrens. assetaux erbringt Bewertungs-, Verwertungs- und Rückbauleistungen.
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Wir erfassen, bewerten und verwerten marktnah, was verwertet werden darf, dokumentiert für die Akte. Rückmeldung kurzfristig.
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