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Die Abfallhierarchie nach § 6 KrWG in der Standortabwicklung

Geordnete Industriemaschinen vor der Verwertung nach der Abfallhierarchie
⚡ Zusammenfassung

Die Abfallhierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt eine fünfstufige Rangfolge fest: Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, dann Recycling, sonstige Verwertung und zuletzt Beseitigung. Für eine Betriebsauflösung oder Werksschließung heißt das: Verkauf und Weiternutzung kommen vor jeder Entsorgung, denn eine Maschine, die verkauft wird, wird rechtlich gar nicht erst zu Abfall. assetaux richtet die Verwertung an dieser Rangfolge aus und dokumentiert je Projekt, was auf welchem Weg verwertet wurde; die abfallrechtlichen Belege stammen von zugelassenen Partnerbetrieben. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Inhalt
  1. Die fünf Stufen der Abfallhierarchie
  2. Die Rangfolge in der Praxis der Standortabwicklung
  3. Wann eine gebrauchte Maschine überhaupt Abfall ist
  4. Dokumentation und abfallrechtliche Nachweise

Die fünf Stufen der Abfallhierarchie

§ 6 KrWG ordnet die Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in eine feste Rangfolge. Vorrang hat jeweils die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet; die Beseitigung steht am Ende. Die Pflichten des Gesetzes treffen dabei die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, bei einer Standortauflösung also das Unternehmen beziehungsweise den Eigentümer der Bestände.

StufeBedeutung
1. VermeidungEs entsteht gar kein Abfall, etwa weil eine Sache weitergenutzt oder verkauft wird.
2. Vorbereitung zur WiederverwendungBereits als Abfall eingestufte Gegenstände werden geprüft, gereinigt oder repariert, damit sie wieder genutzt werden können.
3. RecyclingAbfälle werden stofflich aufbereitet, etwa Metalle sortenrein eingeschmolzen.
4. Sonstige VerwertungVor allem die energetische Verwertung, also die Nutzung als Brennstoff.
5. BeseitigungGeordnete Deponierung oder Verbrennung ohne Energienutzung als letzte Option.

Die Rangfolge ist kein Appell, sondern geltendes Recht: § 7 und § 8 KrWG verpflichten dazu, Abfälle vorrangig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Rangfolge in der Praxis der Standortabwicklung

Bei einer Betriebsauflösung oder Werksschließung entscheidet sich für jeden Posten, welchen Weg er nimmt. Die Verwertungslogik von assetaux folgt dem Gedanken der gesetzlichen Rangfolge: Zuerst wird geprüft, was sich verkaufen oder weiternutzen lässt, dann was durch Aufbereitung wieder marktfähig wird, dann was gespendet werden kann. Erst der Rest wird sortenrein dem Recycling zugeführt oder beseitigt.

Das hat einen doppelten Effekt. Ökologisch bleibt Material im Kreislauf. Ökonomisch sinken die Entsorgungskosten mit jedem Posten, der einen Abnehmer findet, und auf der anderen Seite entsteht ein Erlös. Wie sich das im Ergebnis verrechnet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Betriebsauflösung.

Wann eine gebrauchte Maschine überhaupt Abfall ist

Ein Punkt wird in der Praxis oft übersehen: Nicht alles, was ein Standort zurücklässt, ist Abfall. Nach § 3 KrWG ist Abfall eine Sache, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine funktionsfähige Maschine, die verkauft oder an einem anderen Standort weitergenutzt wird, bleibt ein Produkt. Für sie gelten Kaufrecht und Produktsicherheitsrecht, nicht das Abfallrecht.

Deshalb ist der Verkauf die wirksamste Form der Vermeidung: Er hält den Gegenstand vollständig aus dem Abfallregime heraus. Erst wenn feststeht, dass ein Posten entsorgt werden soll, wird er zu Abfall, und ab diesem Punkt greifen Einstufung, Getrenntsammlung und Nachweispflichten. Eine sorgfältige Bewertung und Inventarisierung am Anfang entscheidet damit auch darüber, wie viel eines Bestands überhaupt in das Abfallrecht hineingerät.

Dieser Beitrag gibt geltendes Recht allgemein und vereinfacht wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob und welche abfallrechtlichen Pflichten im Einzelfall bestehen, klärt eine abfallrechtliche Beratung.

Dokumentation und abfallrechtliche Nachweise

Zwei Arten von Dokumentation sind zu unterscheiden. Die abfallrechtlichen Belege, etwa Übernahme- und Entsorgungsnachweise, stammen von den zugelassenen Entsorgungsbetrieben, die die Abfälle annehmen und behandeln. Das förmliche Nachweisverfahren der Nachweisverordnung betrifft gefährliche Abfälle; es wird von Abfallerzeuger und Entsorger gemeinsam geführt, und die Entsorgung gefährlicher Abfälle übernimmt der darauf spezialisierte Entsorger. assetaux arbeitet für Entsorgung und Vernichtung mit zugelassenen Partnerbetrieben und führt selbst keine eigenen Entsorgungszertifikate.

Daneben dokumentieren wir kaufmännisch, welcher Anteil des Bestands verkauft, aufbereitet, gespendet oder stofflich verwertet wurde und was in die Entsorgung ging. Diese Verwertungsquote zeigt, wie konsequent die Rangfolge umgesetzt wurde, und dient Unternehmen als Baustein für das ESG-Reporting und Verwaltern für die Verfahrensdokumentation. Was diese Aufstellung leistet, steht auf der Seite Nachhaltigkeit bei der Standortabwicklung und im Beitrag ESG-Nachweis bei der Standortschließung.

Wie viel Ihres Bestands muss wirklich entsorgt werden?

Nach einer Begehung sagen wir Ihnen, was sich verkaufen, aufbereiten oder spenden lässt und was übrig bleibt, inklusive dokumentierter Verwertungsquote.

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Begriffe der Abfallhierarchie kurz erklärt

Abfallhierarchie
Fünfstufige Rangfolge des § 6 KrWG: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung.
Vermeidung
Jede Maßnahme, die verhindert, dass eine Sache überhaupt zu Abfall wird, etwa Verkauf oder Weiternutzung einer funktionsfähigen Maschine.
Vorbereitung zur Wiederverwendung
Verwertungsstufe für Gegenstände, die bereits Abfall sind: Prüfung, Reinigung oder Reparatur, damit sie wieder genutzt werden können.
Recycling
Stoffliche Verwertung, bei der Abfälle zu Materialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck aufbereitet werden.
Beseitigung
Letzte Stufe der Abfallhierarchie für Abfälle, die sich nicht verwerten lassen, etwa die geordnete Deponierung oder Verbrennung ohne Energienutzung.

Häufige Fragen zur Abfallhierarchie nach § 6 KrWG

Was ist die Abfallhierarchie nach § 6 KrWG?
Die Abfallhierarchie ist die fünfstufige Rangfolge des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (etwa energetische Verwertung) und Beseitigung. Vorrang hat jeweils die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Beseitigung ist die letzte Option.
Wer muss die Abfallhierarchie beachten?
Die Pflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richten sich an Erzeuger und Besitzer von Abfällen, bei einer Betriebsauflösung also an das Unternehmen beziehungsweise den Eigentümer der Bestände. Beauftragte Dienstleister und Entsorger handeln in dessen Auftrag. Ob und welche Pflichten im Einzelfall bestehen, klärt eine abfallrechtliche Beratung.
Ist eine gebrauchte Maschine Abfall im Sinne des KrWG?
Nicht automatisch. Abfall setzt nach § 3 KrWG voraus, dass sich der Besitzer einer Sache entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine funktionsfähige Maschine, die verkauft oder weitergenutzt wird, bleibt ein Produkt und fällt gar nicht erst unter das Abfallrecht. Erst wenn feststeht, dass etwas entsorgt werden soll, greifen die abfallrechtlichen Pflichten.
Was ist der Unterschied zwischen Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung?
Wiederverwendung heißt, ein Produkt wird erneut für seinen ursprünglichen Zweck genutzt, ohne je Abfall geworden zu sein, etwa eine verkaufte Gebrauchtmaschine. Vorbereitung zur Wiederverwendung ist eine Verwertungsstufe für Gegenstände, die bereits Abfall sind: Sie werden geprüft, gereinigt oder repariert, damit sie wieder genutzt werden können.
Wie hängen Abfallhierarchie und Betriebsauflösung zusammen?
Bei einer Betriebsauflösung entscheidet sich für jeden Posten, ob er verkauft, aufbereitet, gespendet, recycelt oder beseitigt wird. Eine Abwicklung, die zuerst den Verkaufsweg prüft und erst zuletzt entsorgt, folgt dem Gedanken der gesetzlichen Rangfolge und senkt zugleich die Entsorgungskosten, weil weniger Abfall entsteht.
Woher kommen die abfallrechtlichen Nachweise?
Abfallrechtliche Belege wie Übernahme- und Entsorgungsnachweise stammen von den zugelassenen Entsorgungsbetrieben, die den Abfall annehmen und behandeln; das förmliche Nachweisverfahren der Nachweisverordnung betrifft gefährliche Abfälle und wird von Abfallerzeuger und Entsorger gemeinsam geführt. assetaux arbeitet mit zugelassenen Partnerbetrieben und führt selbst keine eigenen Entsorgungszertifikate. Ergänzend dokumentieren wir kaufmännisch, welcher Anteil des Bestands verwertet statt entsorgt wurde.

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