Die Abfallhierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt eine fünfstufige Rangfolge fest: Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, dann Recycling, sonstige Verwertung und zuletzt Beseitigung. Für eine Betriebsauflösung oder Werksschließung heißt das: Verkauf und Weiternutzung kommen vor jeder Entsorgung, denn eine Maschine, die verkauft wird, wird rechtlich gar nicht erst zu Abfall. assetaux richtet die Verwertung an dieser Rangfolge aus und dokumentiert je Projekt, was auf welchem Weg verwertet wurde; die abfallrechtlichen Belege stammen von zugelassenen Partnerbetrieben. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
§ 6 KrWG ordnet die Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in eine feste Rangfolge. Vorrang hat jeweils die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet; die Beseitigung steht am Ende. Die Pflichten des Gesetzes treffen dabei die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, bei einer Standortauflösung also das Unternehmen beziehungsweise den Eigentümer der Bestände.
| Stufe | Bedeutung |
|---|---|
| 1. Vermeidung | Es entsteht gar kein Abfall, etwa weil eine Sache weitergenutzt oder verkauft wird. |
| 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung | Bereits als Abfall eingestufte Gegenstände werden geprüft, gereinigt oder repariert, damit sie wieder genutzt werden können. |
| 3. Recycling | Abfälle werden stofflich aufbereitet, etwa Metalle sortenrein eingeschmolzen. |
| 4. Sonstige Verwertung | Vor allem die energetische Verwertung, also die Nutzung als Brennstoff. |
| 5. Beseitigung | Geordnete Deponierung oder Verbrennung ohne Energienutzung als letzte Option. |
Die Rangfolge ist kein Appell, sondern geltendes Recht: § 7 und § 8 KrWG verpflichten dazu, Abfälle vorrangig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Bei einer Betriebsauflösung oder Werksschließung entscheidet sich für jeden Posten, welchen Weg er nimmt. Die Verwertungslogik von assetaux folgt dem Gedanken der gesetzlichen Rangfolge: Zuerst wird geprüft, was sich verkaufen oder weiternutzen lässt, dann was durch Aufbereitung wieder marktfähig wird, dann was gespendet werden kann. Erst der Rest wird sortenrein dem Recycling zugeführt oder beseitigt.
Das hat einen doppelten Effekt. Ökologisch bleibt Material im Kreislauf. Ökonomisch sinken die Entsorgungskosten mit jedem Posten, der einen Abnehmer findet, und auf der anderen Seite entsteht ein Erlös. Wie sich das im Ergebnis verrechnet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Betriebsauflösung.
Ein Punkt wird in der Praxis oft übersehen: Nicht alles, was ein Standort zurücklässt, ist Abfall. Nach § 3 KrWG ist Abfall eine Sache, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine funktionsfähige Maschine, die verkauft oder an einem anderen Standort weitergenutzt wird, bleibt ein Produkt. Für sie gelten Kaufrecht und Produktsicherheitsrecht, nicht das Abfallrecht.
Deshalb ist der Verkauf die wirksamste Form der Vermeidung: Er hält den Gegenstand vollständig aus dem Abfallregime heraus. Erst wenn feststeht, dass ein Posten entsorgt werden soll, wird er zu Abfall, und ab diesem Punkt greifen Einstufung, Getrenntsammlung und Nachweispflichten. Eine sorgfältige Bewertung und Inventarisierung am Anfang entscheidet damit auch darüber, wie viel eines Bestands überhaupt in das Abfallrecht hineingerät.
Dieser Beitrag gibt geltendes Recht allgemein und vereinfacht wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob und welche abfallrechtlichen Pflichten im Einzelfall bestehen, klärt eine abfallrechtliche Beratung.
Zwei Arten von Dokumentation sind zu unterscheiden. Die abfallrechtlichen Belege, etwa Übernahme- und Entsorgungsnachweise, stammen von den zugelassenen Entsorgungsbetrieben, die die Abfälle annehmen und behandeln. Das förmliche Nachweisverfahren der Nachweisverordnung betrifft gefährliche Abfälle; es wird von Abfallerzeuger und Entsorger gemeinsam geführt, und die Entsorgung gefährlicher Abfälle übernimmt der darauf spezialisierte Entsorger. assetaux arbeitet für Entsorgung und Vernichtung mit zugelassenen Partnerbetrieben und führt selbst keine eigenen Entsorgungszertifikate.
Daneben dokumentieren wir kaufmännisch, welcher Anteil des Bestands verkauft, aufbereitet, gespendet oder stofflich verwertet wurde und was in die Entsorgung ging. Diese Verwertungsquote zeigt, wie konsequent die Rangfolge umgesetzt wurde, und dient Unternehmen als Baustein für das ESG-Reporting und Verwaltern für die Verfahrensdokumentation. Was diese Aufstellung leistet, steht auf der Seite Nachhaltigkeit bei der Standortabwicklung und im Beitrag ESG-Nachweis bei der Standortschließung.
Wie viel Ihres Bestands muss wirklich entsorgt werden?
Nach einer Begehung sagen wir Ihnen, was sich verkaufen, aufbereiten oder spenden lässt und was übrig bleibt, inklusive dokumentierter Verwertungsquote.
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